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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - INTENSO INTERNATIONAL GMBH

I. Allgemeines - Geltungsbereich

 

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern. Abweichende, ent­gegenstehende, oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir  haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs­bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Verkaufs­beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.

II. Angebot - Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

2. Produktbeschreibungen oder -kennzeichnungen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Sie sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

3. Die  Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, wobei die Annahme auch durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erfolgen kann.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden.

5. Werden bei Anfertigungen nach Vorlagen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.

6. Die Zurverfügungstellung von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Be­rechnung.

7. Soweit Ware, die ein Käufer von Intenso International bezieht, im Zuge dieser Veräußerung und Belieferung oder im Zusammenhang mit einer Weiterveräußerung und -belieferung an Dritte, ins Ausland verbracht wird, ist der Käufer gegenüber Intenso International für die Erfüllung aller mit dieser Veräußerung, Weiterveräußerung, Ausfuhr bzw. Verbringung verbundenen rechtlichen Pflichten (u.a. hinsichtlich Ausfuhrkontrolle und Verzollung sowie hinsichtlich der im Ausland etwa erforderlichen Registrierung, Lizenzierung usw. von Verpackungen, Elektrogeräten, Batterien u.ä.) verantwortlich und hat er Intenso International auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Anforderungen, Ansprüchen, Bußgeldern und sonstigen Sanktionsmaßnahmen freizuhalten.

III. Vergütung - Zahlungsbedingungen

1. Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird zusätzlich am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt.

2. Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten gegenüber Unternehmern unsere Preise "ab Werk".

3. Die Intenso International GmbH haftet für einen möglichen Vergütungsanspruch gem. § 54 UrhG. Für nachträgliche Exporte unserer Kunden erstatten wir die möglichen enthaltenen Abgaben gem. Urhebergesetz ausdrücklich nicht.

4. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden. Sollten wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse mehr.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB bleiben unberührt.

6. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, können wir nach schriftlicher Mahnung die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. § 321 BGB bleibt unberührt.

7. Befindet sich der Vertragspartner uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

IV. Lieferfrist - Lieferhindernisse

1. Liefertermine und -fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen; sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.

3. Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb des Verzuges - angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4. Lieferverzug setzt, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das schriftliche Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

5. Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist (vorstehend unter 3.), so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

6. Schulden wir gegenüber Unternehmern Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 14 Werktagen.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrent.

2. Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu bearbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, veräußert, so tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt: jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wech­sels durch den Vertragspartner als Bezogener.

4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Vertragspartner gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich ver­schlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich be­nachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Er hat in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten und Schäden zu erstatten, haftet uns hierfür der Vertragspartner.

VI. Gefahrübergang

1. Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist

Lieferung ab Werk vereinbart.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.

VII. Zwischenhändlerhaftung

Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Vertragspartner weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

VIII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

1. Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung durch uns verweigert wird, fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie unter den unter X. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Recht auf Schadensersatz statt der Leistung.

2. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns ver­ursacht wurde.

3. Die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB sind zu beachten. Insbesondere müssen uns offen­sichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten durch den Unternehmer bei Mängeln ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Bei der Veräußerung gebrauchter Gegenstände sind Rechte wegen Mängeln ausgeschlossen.

5. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

6. Liefern wir im Anschluss an eine Erstbemusterungsprüfung, ist eine Mängelrüge - außer bei Arglist -, ausgeschlossen, wenn der Mangel erkannt worden ist oder infolge grober Unacht­samkeit unerkannt geblieben ist.

IX. Sonstige Haftung, Haftungsbeschränkungen

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer X eingeschränkt.

2. Auf Schadensersatz haften wir nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt sind. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Bei der Veräußerung gebrauchter Gegenstände sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5. Die sich aus dieser Ziffer X ergebenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.

3. Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen von § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gespeichert werden können.